Köderschutzboxen sowie anlassbezogene Beköderung werden zur Pflicht
Das Umweltbundesamt hat die Vorschriften für den Einsatz von Rattengiftködern verschärft. Dadurch soll der Eintrag von hochgiftigen Wirkstoffen in die Umwelt verhindert werden. Ab 2026 dürfen Giftköder im Kanal und in Wassernähe ausdrücklich nur noch in Köderschutzstationen verwendet werden. Wann und von wem Rattengiftköder genutzt werden dürfen, ist nun ebenfalls klar geregelt. Am besten lassen sich die neuen Vorschriften mit vernetzten Köderschutzboxen einhalten.
Eigentlich ist es der Einsatz von Köderschutzboxen bereits seit 2018 unumgänglich, wenn Rodentizide verwendet werden. Denn seitdem muss dafür gesorgt werden, dass die hochgiftigen Köder nicht in Kontakt mit Wasser kommen. Da jedoch weiterhin nicht alle Kommunen und Schädlingsbekämpfer Köderschutzboxen einsetzen, hat das Umweltbundesamt (UBA) die Vorschriften für deren Nutzung nun konkretisiert und ergänzt. Dazu gehört, dass Köderschutzboxen nun explizit zur Pflicht werden. Denn in der Praxis gibt es keine andere Methode, die den Gifteintrag in die Umwelt sicher verhindert.
Prävention ist auch deshalb essentiell, weil sich die bluthemmenden Wirkstoffe selbst in klassischen Kläranlagen nicht ohne Weiteres aus dem Wasserkreislauf entfernen lassen. Denn sonst kommt es – wie es derzeit teils noch der Fall ist – zu einer dauerhaften Ablagerung in der Umwelt.
Im Kanal und in Wassernähe führt kein Weg an Köderschutzstationen vorbei
Die neuen Vorschriften, die 2026 in Kraft treten werden, geben nun explizit vor, dass Rattengiftköder in der Kanalisation nur noch in Köderschutzboxen verwendet werden dürfen, die den Kontakt der Köder mit dem (Ab-)Wasser „während der gesamten Bekämpfungsmaßnahme“ verhindern. Und auch oberirdisch werden Köderschutzstationen in Wassernähe verpflichtend. Die Vorschriften gelten also beispielsweise beim Einsatz von Giftködern innerhalb eines Abstandes von fünf Metern zu oberirdischen Gewässern wie Seen, Teiche, Flüsse und Bäche sowie zu Küsten- und Meeresgewässern, aber auch in der Nähe zu Wasserableitungssystemen wie Boden- und Straßenabläufe und Entwässerungsrinnen. Werden die Köderschutzboxen oberirdisch eingesetzt, müssen sie zudem „manipulationssicher“ sein, sodass Unbefugte bzw. Kinder diese nicht einfach öffnen können.
Kein Gifteinsatz ohne nachgewiesenen Befall
Hinzu kommt, dass eine Dauerbeköderung nun ausnahmslos verboten ist. Das gilt für präventive Maßnahme ebenso wie für Bekämpfungsmethoden. Giftköder dürfen also erst dann zum Einsatz kommen, wenn etwa durch Lockköder ein konkreter Befall belegt wurde. Allerdings müssen die einzelnen Giftköder auch nach festgestelltem Befall weiterhin kontrolliert werden. Im Kanal ist dies alle 2-3 Wochen erforderlich, oberirdisch sogar wöchentlich. Einzige Ausnahme: digitale Monitoring-Lösungen wie Köderschutzboxen, die mit Sensoren ausgestattet sind und Rattenbesuche somit automatisch registrieren. Denn dadurch wird ebenfalls belegt, dass es weiterhin einen konkreten Anlass gibt, der den Einsatz von Giftködern rechtfertigt. Manuelle Kontrollbesuche vor Ort sind beim Einsatz solcher Systeme somit nicht erforderlich.
Wichtig: Da im Kanal aufgrund der Gase Explosionsgefahr besteht, dürfen elektronische Lösungen wie vernetzten Köderschutzboxen hier nur dann eingesetzt werden, wenn diese über den EX-Schutz für Zone 1 verfügen. Zurzeit ist dies ausschließlich bei den ToxProtect-Köderschutzboxen des Nürnberger Unternehmens ball-b der Fall, die zudem bei einer Studie des Instituts für Angewandte Bauforschung (IAB) als einzige Lösung die volle Punktzahl erhalten haben.
Einsatz nur noch durch „geschulte berufsmäßige Verwender“
Eine weitere Verschärfung der Vorschriften sorgt zudem dafür, dass Rodentizide zukünftig nur von „geschulten berufsmäßigen Verwendern“ genutzt werden darf, wie das Umweltbundesamt sowie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin betonen.
Fazit:
Um die notwendigen Maßnahmen in Bezug auf die neuen Vorschriften noch fristgerecht umsetzen zu können, sollten die Verantwortlichen in den Kommunen jetzt tätig werden, wenn noch keine entsprechenden Köderschutzstationen verwendet werden. Ansonsten könnte es zu Engpässen kommen. Denn je näher die Deadline rückt, desto größer wird die Nachfrage nach Köderschutzboxen sein. Dies gilt insbesondere für vernetzte Lösungen, die eine anlassbezogene Beköderung mit Wirkstoffen ermöglichen. Auch das Interesse an den dazugehörigen Dienstleistungen dürfte deutlich zunehmen. Der frühe Vogel fängt hier den Wurm – beziehungsweise die Ratten.